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Irrtümer und falsche Behauptungen im Arbeitsrecht

Es gibt wohl kein Rechtsgebiet, in dem so viele Irrtümer kursieren wie im Arbeitsrecht. Solchen Irrtümern aufzusitzen ist brandgefährlich. Sie glauben zu wissen und entscheiden falsch. Hier geben wir einige Beispiele für solche Irrtümer.

Irrtum 1: „Mir kann nicht gekündigt werden.“

Antwort: Ihnen kann immer und jederzeit gekündigt werden. Die Frage ist nur: Ist diese Kündigung auch wirksam? Abgesehen von einigen wenigen Ausnahmen ist die einzige Möglichkeit, das zu hinterfragen, die fristgerecht eingereichte Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht. Ist die Frist verstrichen und die Klage nicht eingereicht, ist die Kündigung wirksam!

Irrtum 2: „Ich bin krank und darum kann mir nicht gekündigt werden.“

Antwort: Ihnen kann immer und jederzeit gekündigt werden, auch wenn Sie krank sind. Die Frage ist nur: Ist diese Kündigung auch wirksam? Alles Weitere wie oben.

Irrtum 3: „Vor einer Kündigung muss der Chef erst einmal mit mir sprechen und mich anhören.“

Antwort: Nein, muss er nicht. Alles Weitere siehe oben.

Behauptung 4: „Nach drei Abmahnungen kommt die Kündigung.“

Antwort: Kann sein, dass die Kündigung kommt. Aber wirksam ist sie deshalb noch lange nicht. Was Abmahnungen angeht, können diese bei einem Gerichtsverfahren wegen einer verhaltensbedingten Kündigung durchaus Gewicht bekommen. Aber nur, wenn diese Abmahnungen ihrerseits wirksam sind. Das sind viele Abmahnungen nicht. Ob eine Abmahnung wirksam ist, stellt sich oft erst im Kündigungsschutzprozess heraus. Die einzig richtige Reaktion auf jede Abmahnung ist deshalb, mit Hilfe eines Fachanwalts die Abmahnung genau zu prüfen und gegebenenfalls einen Widerspruch zu schreiben. In einem eventuellen späteren Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber dann seine Anschuldigungen in den Abmahnschreiben beweisen.

Irrtum 5: „Der Betriebsrat schützt mich.“

Antwort: Nicht gegen eine Kündigung. Wenn es einen Betriebsrat in Ihrem Betrieb gibt, dann ist der Arbeitgeber verpflichtet, ihn vor jeder Kündigung zu unterrichten. Tut er das nicht, ist die Kündigung unwirksam. Aber nur in der Kombination mit der Kündigungsschutzklage, die der Betroffene beim Arbeitsgericht rechtzeitig einreichen muss. Unterlässt er dies, wird die Kündigung automatisch wirksam. (Ausnahme: Personen, die einen besonderen Kündigungsschutz haben wie z. B. schwerbehinderte Menschen, Arbeitnehmerinnen im Mutterschutz usw.) Dennoch kann der Betriebsrat für einen Arbeitnehmer sehr hilfreich sein. Es empfiehlt sich in vielen Kündigungsfällen, die Verteidigung mit dem Betriebsrat zu koordinieren. Einzelheiten wird dann Ihr Fachanwalt mit Ihrem Betriebsrat besprechen.

Behauptung 6: „Wenn mir gekündigt wird, habe ich Anspruch auf eine Abfindung.“

Antwort: Nein. Wenn sich eine Kündigung als unwirksam erweist, haben Sie Anspruch auf die Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses. Ist sie wirksam, beendet sie Ihr Arbeitsverhältnis. Ein Anspruch auf Abfindung besteht nicht. Ausnahmsweise gibt es Ansprüche auf Abfindungen:

  • wenn vor der Kündigung ein Sozialplan besteht. Dieser kann nur in Betrieben mit Betriebsrat zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt werden.
  • wenn die Kündigung unwirksam ist, die Rückkehr an den Arbeitsplatz aber als unzumutbar angesehen wird. Dies ist nur sehr selten der Fall.
  • für leitende Angestellte unter bestimmten, eng begrenzten Vorrausetzungen. In den meisten Fällen beruht die Zahlung einer Abfindung nicht auf einem Anspruch, sondern auf Verhandlungen, die mit einem Vergleich (Kompromiss) enden. Sie ist quasi der im Vergleich ausgehandelte Preis für die Einwilligung des Arbeitnehmers in die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Behauptung 7: „Wenn ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben habe, kann ich ihn noch eine Woche lang widerrufen.“

Antwort: Nein. Er gilt unwiderruflich.

Behauptung 8: „Ich habe jederzeit Anspruch auf ein Zeugnis.“

Antwort: Leider nicht.

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