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Kurzarbeit: Was ist eigentlich die Nettoentgeltdifferenz beim Kurzarbeitergeld?

Wenn für Ihr Arbeitsverhältnis wirksam Kurzarbeit angeordnet worden ist und Ihr Arbeitergeber Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit angemeldet hat, bedeutet das für Sie, dass Sie lediglich 60 % Ihrer Nettoentgeltdifferenz oder, falls Sie mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben, 67 % Ihrer Nettoentgeltdifferenz als Kurzarbeitergeld erhalten. 

Was ist eigentlich diese Nettoentgeltdifferenz?

Die Nettoentgeltdifferenz ist die Differenz zwischen dem reduzierten Nettoentgelt, dass Ihr Arbeitgeber weiterhin für Ihre (zeitlich reduzierte) Arbeitsleistung zahlt, und dem Nettoentgelt, das Sie ohne Kurzarbeit erhalten würden (also Ihr „normales“ Nettoentgelt). Von dieser Differenz übernimmt die Agentur für Arbeit 60 % oder, falls Sie mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts haben, 67 %. 

Ein Rechenbeispiel (kinderlose Arbeitnehmerin/kinderloser Arbeitnehmer):

  • Ihr übliches Nettoentgelt beträgt 100 €/Monat. Ihr Arbeitgeber meldet Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an und reduziert Ihre Arbeitszeit (wirksam) auf 50 %. Sie müssen also nur noch die Hälfte (= 50 %) Ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit arbeiten, also zum Beispiel nur noch 20 Stunden/Woche statt der sonst zu erbringenden 40 Stunden/Woche. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen monatlich 50 % (= die Hälfte) Ihres üblichen monatlichen Bruttoentgeltes, aus dem sich Ihr monatliches Nettoentgelt errechnet, das Ihr Arbeitgeber an Sie auszahlt. Das sind in unserem Rechenbeispiel 50 €/Monat. 
  • Die Nettoentgeltdifferenz zwischen 50 € und 100 € beträgt 50 €. Die Agentur für Arbeit übernimmt 60 % der Nettoentgeltdifferenz = 30 €. Auch diese 30 € zahlt Ihr Arbeitgeber an Sie aus (und erhält sie von der Arbeitsagentur erstattet).
  • Das bedeutet, dass Sie bei Kurzarbeit im Umfang von 50 % Ihrer vertraglich vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit insgesamt (50 € + 30 € =) 80 € Ihres (pauschalierten) Nettoentgeltes statt der Ihnen sonst zustehenden 100 € erhalten.

Ein weiteres Rechenbeispiel (Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer mit mindestens einem unterhaltsberechtigten Kind im Sinne des Einkommensteuerrechts)

  • Ihr übliches Nettoentgelt beträgt 100 €/Monat. Ihr Arbeitgeber meldet Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an und reduziert Ihre Arbeitszeit (wirksam) auf 0 %. Sie müssen also gar nicht mehr arbeiten. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen monatlich 0 % Ihres üblichen monatlichen Nettoentgelts, also gar nichts. Das sind in unserem Rechenbeispiel 0 €/Monat. 
  • Die Nettoentgeltdifferenz zwischen 0 € und 100 € beträgt 100 €. Die Agentur für Arbeit übernimmt 67 % der Nettoentgeltdifferenz = 67 €, die Ihr Arbeitgeber an Sie auszahlt (und von der Arbeitsagentur erstattet erhält). 
  • Das bedeutet, dass Sie bei Kurzarbeit null (= wenn Sie überhaupt nicht arbeiten sollen) nur 60 % bzw. 67 % Ihres (pauschalierten) Nettoentgeltes statt der Ihnen sonst zustehenden 100 € erhalten – ein erheblicher Einkommensverlust, denn Ihre eigenen Zahlungsverpflichtungen bleiben in ungekürzter Höhe bestehen! 

Ein möglicher Lichtblick:

Zurzeit gibt es politische Gespräche mit dem Ziel, das Kurzarbeitergeld befristet für die Monate Mai – Juli 2020 von 60 auf 80 % bzw. von 67 auf 87 % der Nettoentgeltdifferenz zu erhöhen:

https://www.tagesschau.de/inland/corona-kurzarbeitergeld-101.html

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