Von den zahlreichen Fällen, die wir betreut haben, sind nach erfolgreicher Kündigungsschutzklage nicht wenige Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplatz zurückgekehrt. Obwohl sie es sich zunächst nicht vorstellen konnten. Und obwohl sie sich gar nicht sicher waren, wie sich das Verhältnis zu Vorgesetzten und Kollegen gestalten würde.
Aber auch Arbeitgeber sind am Ende an einem anhaltenden Betriebsfrieden interessiert und lassen sich in den meisten Fällen auf einen neuen Anfang ein, nachdem das Arbeitsgericht oder das Landesarbeitsgericht die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt hat.
Mit dieser Niederlage muss der Arbeitgeber fertig werden und mit seiner Angst, dass der „unwirksam Gekündigte“ weiterarbeitet – in seinem Betrieb, an seinem alten Platz. Der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer hat nämlich weiterhin das Recht auf eine vertragsgemäße Beschäftigung. Ein Buchhalter kann nicht zum Gebäudereinigen herangezogen werden. Kein Arbeitgeber kann also machen, was er will, sondern muss sich an bestehende Verträge halten.
Wer trotzdem weiterhin zu vertragswidrigen Beschäftigungen herangezogen wird, kann sogar notfalls vom Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitskraft Gebrauch machen und – nach Rücksprache mit seinem Anwalt – zu Hause bleiben. Den Lohn zahlen muss der Arbeitgeber trotzdem. Und wenn es der Arbeitnehmer will, verurteilt das Arbeitsgericht den Arbeitgeber dazu, den Arbeitnehmer vertragsgemäß zu beschäftigen.
Wir wollen mit solchen Beispielen nicht ängstigen, sondern aufklären und Ihnen Sicherheit geben. Wir wollen verdeutlichen, dass auch Arbeitnehmer ihre Rechte haben und Arbeitgeber diese zu respektieren verpflichtet sind. Und wir wollen verhindern, dass Arbeitnehmer dem Arbeitgeber von vornherein zugestehen, dass er juristisch wie auch psychologisch am längeren Hebel sitzt. Nein, sitzt er nicht. Auch Sie haben Macht. Werfen Sie sie nicht über Bord. Bleiben Sie sich treu. Bringen Sie sich in eine gute Verhandlungsposition, um Ihre Ansprüche durchzusetzen oder, falls Sie das wünschen, gute Kompromisse zu schließen. Gehen Sie rechtzeitig zum Fachanwalt und lassen Sie sich beraten.