In absoluten Zahlen sind die Gesamtkosten für Gericht und Anwalt oft nicht vorhersagbar. Zu viele Einflussfaktoren sind dabei im Spiel. Grundsätzlich gilt: Je mehr Sie einvernehmlich außergerichtlich regeln, desto geringer sind die Gesamtkosten.
Wichtig zu wissen: Für jede Regelung des Unterhalts, des Zugewinnausgleichs, des Umgangs und der Hausratsaufteilung fallen gesonderte Gebühren an. Anwaltsgebühren entstehen für die außergerichtliche Tätigkeit und sie entstehen zusätzlich für die anwaltliche Vertretung in gerichtlichen Verfahren. Auch das Gericht macht für jedes Verfahren gesonderte Kosten geltend.
Bei unserer außergerichtlichen Tätigkeit können Sie dabei zwischen zwei Wegen wählen:
Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert durch das Gericht bindend für die Parteien festgesetzt. Danach bemessen sich die Gerichts- und Anwaltskosten. Auch im gerichtlichen Verfahren sind Vergütungsvereinbarungen möglich.
Die Verfahrenskostenhilfe (früher: Prozesskostenhilfe) ist eine besondere Form der Sozialhilfe. Sie können sie beantragen, wenn Sie bedürftig sind und z.B. Ihre Unterhaltsforderung erfolgversprechend ist. Das Antragsformular für die Verfahrenskostenhilfe erhalten Sie in unserer Kanzlei oder als PDF-Datei aus dem Internet (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse).
Verfahrenskostenhilfe gibt es nur für Gerichtsverfahren, und zwar in zwei Arten: Der Staat zahlt die die Kosten Ihrer Anwältin und des Gerichts. Der Staat verauslagt die Kosten für Sie und fordert sie in monatlichen Raten (maximal auf vier Jahre begrenzt) zinslos von Ihnen zurück. Ob und in welcher Höhe Sie Raten zahlen, entscheidet das Gericht nach Ihrer Bedürftigkeit. Deshalb sollten Sie das Formular sorgfältig und vollständig ausfüllen.